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Untervermietung: Bedeutung und was Mieter wissen müssen

Definition: Bei der Untervermietung überlässt der Mieter einen Teil oder die gesamte Wohnung einer weiteren Person zur Nutzung, ohne dass diese in den Hauptmietvertrag eintritt. Für die teilweise Untervermietung, zum Beispiel eines Zimmers, hast du unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Erlaubnis. Für die Untervermietung der gesamten Wohnung gelten strengere Regeln.

Was bedeutet Untervermietung genau?

Grundsätzlich braucht der Mieter für jede Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters, das regelt § 540 BGB. Für die teilweise Untervermietung, etwa eines einzelnen Zimmers, besteht nach § 553 BGB sogar ein Anspruch auf Erlaubnis, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, zum Beispiel finanzielle Gründe oder eine veränderte Lebenssituation. Der Vermieter kann dafür einen angemessenen Untermietzuschlag verlangen.

Vermietet der Mieter ohne Erlaubnis unter, kann das eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung zur Folge haben. Auch der Untermieter selbst sollte bei der Meldebehörde angemeldet werden.

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne nachvollziehbaren Grund, obwohl ein berechtigtes Interesse vorliegt, kannst du unter Umständen gerichtlich auf Erteilung der Erlaubnis klagen. In der Praxis lohnt sich vorher aber fast immer ein klärendes Gespräch mit konkreten Argumenten für dein Anliegen.

Das ist für Mieter wichtig

  • Für jede Untervermietung brauchst du grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters.
  • Bei einem berechtigten Interesse hast du für die teilweise Untervermietung einen Anspruch auf Erlaubnis, § 553 BGB.
  • Der Vermieter darf für die Untervermietung einen angemessenen Zuschlag verlangen.
  • Untervermietung ohne Erlaubnis kann zu Abmahnung oder Kündigung führen.
Tipp: Hol dir die Erlaubnis zur Untervermietung immer schriftlich ein, auch mündliche Zusagen solltest du dir zur Sicherheit noch einmal per Mail bestätigen lassen.

Verwandte Begriffe

Mehr dazu findest du bei Nachmieter, Kündigungsfrist, Zeitmietvertrag. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Untervermietung.

Rechtsgrundlage: § 540 BGB, Gebrauchsüberlassung an Dritte

Foto: Anton Ivanov / Pexels