Wer ist wofür zuständig?
Das Bauordnungsrecht ist Ländersache, daher sehen die Regeln nicht überall gleich aus. In Bayern etwa schreibt Art. 46 Abs. 4 BayBO vor, dass Schlafräume, Kinderzimmer und Flure zu Aufenthaltsräumen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein müssen. Der Einbau ist Sache des Eigentümers, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, also meist den Mietern, wenn der Eigentümer sie nicht selbst übernimmt. In anderen Ländern gilt eine ähnliche Aufteilung, schau am besten in deine Landesbauordnung.
Wartungskosten kann der Vermieter als sonstige Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Beim Einbau durch den Vermieter handelt es sich dagegen oft um eine Modernisierung. Neubauten sind seit Jahren fast überall ausgestattet, bei Altbauten kann es Übergangsfristen gegeben haben, die inzwischen häufig abgelaufen sind.
Was das für dich heißt
- Entferne oder überklebe Melder nie, sonst verlierst du im Brandfall womöglich Versicherungsschutz.
- Prüfe regelmäßig die Funktion, meist mit der Prüftaste, und wechsle Batterien nach Herstellerangabe.
- Melde defekte Geräte dem Vermieter unverzüglich.
- Bei Wartungsfirmen darfst du den Zugang nach Ankündigung nicht verweigern.
Beispiel aus der Praxis
Im Kinderzimmer fehlt der Melder. Die Eltern weisen den Vermieter schriftlich darauf hin. Er installiert zwei Geräte und rechnet die jährliche Wartung künftig in den Nebenkosten ab, was der Vertrag zulässt. Später löst ein Gerät grundlos aus, die Familie meldet den Defekt, und der Vermieter tauscht es aus.
Verwandte Begriffe
Eng verwandt sind Hausordnung, Betriebskosten, Modernisierungsumlage und Energieausweis. Wie das im Alltag aussieht, zeigt der Ratgeber Mietvertrag prüfen.
Rechtsgrundlage: Art. 46 Abs. 4 BayBO (Beispiel Bayern), Rauchwarnmelder in Wohnungen
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