Welche Kosten als Betriebskosten gelten
Der abschließende Katalog der umlagefähigen Betriebskosten steht in § 2 BetrKV und umfasst unter anderem Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart, Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschluss sowie sonstige Betriebskosten. Die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein, sonst darf der Vermieter nicht abrechnen.
Nicht umlagefähig sind dagegen Kosten der Verwaltung und der Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung, diese muss der Vermieter selbst tragen. Auch der Rundfunkbeitrag und die individuellen Stromkosten der Wohnung zählen nicht zu den Betriebskosten, sie sind Sache jedes einzelnen Haushalts.
Ein Blick in den Mietvertrag lohnt sich zusätzlich, denn dort muss stehen, welche Betriebskosten überhaupt umgelegt werden dürfen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung dazu, darf der Vermieter grundsätzlich keine Betriebskosten separat abrechnen, auch wenn sie im Katalog des § 2 BetrKV stehen.
Das ist für Mieter wichtig
- Nur Positionen aus dem Katalog des § 2 BetrKV dürfen umgelegt werden, alles andere trägt der Vermieter.
- Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind grundsätzlich keine umlagefähigen Betriebskosten.
- Die jährliche Abrechnung muss dir spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, § 556 Abs. 3 BGB.
- Rundfunkbeitrag und Strom zahlst du separat, sie gehören nicht zu den Betriebskosten.
- Bei Unklarheiten hast du das Recht, die Belege beim Vermieter einzusehen.
Verwandte Begriffe
Mehr dazu findest du bei Heizkosten, Nebenkostenabrechnung, Abrechnungsfrist und Kaltmiete. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Nebenkosten in der Mietwohnung.
Rechtsgrundlage: § 2 BetrKV, Aufstellung der Betriebskosten
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