Was bedeutet ortsübliche Vergleichsmiete genau?
Die gesetzliche Definition findet sich in § 558 Abs. 2 BGB. Vermieter dürfen die Miete grundsätzlich bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, wenn seit der letzten Erhöhung mindestens 15 Monate vergangen sind und die Kappungsgrenze eingehalten wird. Auch bei der Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB ist sie die Bezugsgröße: In angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Ermittelt wird die ortsübliche Vergleichsmiete meist anhand eines Mietspiegels, kann aber auch über Vergleichswohnungen, eine Mietdatenbank oder ein Sachverständigengutachten bestimmt werden, wenn kein Mietspiegel vorliegt.
Weil die Berechnung im Detail komplex sein kann, insbesondere wenn kein Mietspiegel vorliegt, lohnt sich bei Unsicherheiten eine Beratung durch den Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht, bevor du eine Mieterhöhung akzeptierst oder ablehnst. Achte außerdem darauf, dass sich die Vergleichsmiete auf vergleichbare Wohnungen bezieht, Abweichungen bei Lage oder Ausstattung können die Einordnung deiner Wohnung beeinflussen.
Das ist für Mieter wichtig
- Mieterhöhungen nach § 558 BGB dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten.
- Bei Neuvermietung in angespannten Märkten begrenzt die Mietpreisbremse die Miete auf höchstens 10 Prozent über der Vergleichsmiete.
- Der Mietspiegel ist meist die einfachste Quelle, um die ortsübliche Vergleichsmiete für deine Wohnung zu ermitteln.
- Fehlende Angaben zur Vergleichsmiete solltest du beim Vermieter aktiv nachfragen.
Verwandte Begriffe
Mehr dazu findest du bei Mietspiegel, Kappungsgrenze, Mietpreisbremse. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Mieterhöhung.
Rechtsgrundlage: § 558 Abs. 2 BGB, ortsübliche Vergleichsmiete
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