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Mietpreisbremse: Bedeutung und was Mieter wissen müssen

Definition: Die Mietpreisbremse begrenzt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die zulässige Miete bei Wiedervermietung einer Wohnung auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt seit 2015 und wurde 2025 bis Ende 2029 verlängert. Für bestimmte Wohnungen gibt es Ausnahmen.

Was bedeutet Mietpreisbremse genau?

Rechtsgrundlage sind die §§ 556d ff. BGB. Die Bundesländer legen per Verordnung fest, in welchen Gemeinden ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt und die Mietpreisbremse gilt. Ausnahmen bestehen unter anderem für Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt wurden, für umfassend modernisierten Wohnraum sowie für Fälle, in denen der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt hat.

Wer glaubt, dass die vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, muss dies dem Vermieter gegenüber schriftlich und mit Begründung rügen, das nennt man qualifizierte Rüge. Erst danach kann zu viel gezahlte Miete zurückgefordert werden. Die Mietpreisbremse gilt aktuell bis 31. Dezember 2029.

Ob deine Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt, kannst du bei der zuständigen Landes- oder Kommunalbehörde erfragen, die entsprechenden Verordnungen sind meist online einsehbar. Auch Mietervereine geben hierzu häufig kostenlose erste Einschätzungen.

Das ist für Mieter wichtig

  • Bei Neuvermietung in angespannten Gebieten darf die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Für Neubauten nach dem 1. Oktober 2014 und umfassend modernisierte Wohnungen gilt die Mietpreisbremse nicht.
  • Ohne eine qualifizierte, schriftliche Rüge kannst du zu viel gezahlte Miete nicht zurückfordern.
  • Die Regelung gilt aktuell bis zum 31. Dezember 2029.
Tipp: Vergleiche die geforderte Miete frühzeitig mit dem örtlichen Mietspiegel, so erkennst du schnell, ob die Mietpreisbremse überschritten sein könnte.

Verwandte Begriffe

Mehr dazu findest du bei Ortsübliche Vergleichsmiete, Mietspiegel, Kappungsgrenze. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Mietpreisbremse.

Rechtsgrundlage: § 556d BGB, Zulässige Miete bei Mietbeginn

Foto: Charles Parker / Pexels