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Kappungsgrenze: Bedeutung und was Mieter wissen müssen

Definition: Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark eine Miete innerhalb von drei Jahren auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden darf, unabhängig davon, wie hoch die Vergleichsmiete tatsächlich ist. Grundsätzlich liegt sie bei 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann sie per Landesverordnung auf 15 Prozent abgesenkt werden. Sie schützt Mieter vor zu schnellen, großen Erhöhungsschritten.

Was bedeutet Kappungsgrenze genau?

Geregelt ist die Kappungsgrenze in § 558 Abs. 3 BGB. Sie gilt zusätzlich zur Begrenzung auf die ortsübliche Vergleichsmiete: Selbst wenn die Vergleichsmiete deutlich höher liegt, darf der Vermieter die tatsächliche Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 beziehungsweise in angespannten Gebieten 15 Prozent erhöhen. Beide Grenzen, ortsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenze, wirken also zusammen, und es gilt jeweils die niedrigere.

Nicht erfasst von der Kappungsgrenze sind Mieterhöhungen wegen Modernisierung nach § 559 BGB oder bei einer neu vereinbarten Staffel- oder Indexmiete, für diese gelten eigene Regeln.

Ob dein Wohnort zu den Gebieten mit abgesenkter Kappungsgrenze von 15 Prozent zählt, legt die jeweilige Landesregierung per Verordnung fest. Diese Gebiete decken sich häufig, aber nicht immer, mit den Gebieten, in denen auch die Mietpreisbremse gilt.

Das ist für Mieter wichtig

  • Innerhalb von drei Jahren darf deine Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in angespannten Gebieten höchstens 15 Prozent.
  • Die Kappungsgrenze gilt zusätzlich zur Begrenzung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, nicht alternativ dazu.
  • Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB fallen nicht unter die Kappungsgrenze.
  • Prüfe bei jeder Mieterhöhung, ob beide Grenzen eingehalten wurden.
Tipp: Rechne bei einer Mieterhöhung nach, wie hoch deine Miete vor drei Jahren war, so erkennst du schnell, ob die Kappungsgrenze überschritten wird.

Verwandte Begriffe

Mehr dazu findest du bei Mietspiegel, Ortsübliche Vergleichsmiete, Mietpreisbremse. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Mieterhöhung.

Rechtsgrundlage: § 558 Abs. 3 BGB, Kappungsgrenze

Foto: Rafael Minguet Delgado / Pexels