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Nettokaltmiete: Bedeutung und was Mieter wissen müssen

Definition: Die Nettokaltmiete ist der Mietpreis für die reine Wohnungsnutzung, ganz ohne Betriebskosten, Heizkosten oder sonstige Nebenkosten. Sie ist ein feststehender juristischer Begriff, an dem sich zahlreiche gesetzliche Regelungen im Mietrecht orientieren. Umgangssprachlich wird sie oft einfach Kaltmiete genannt.

Was steckt hinter dem Begriff Nettokaltmiete?

Die Nettokaltmiete bildet die zentrale Rechengröße im deutschen Mietrecht. Sie ist die Basis für die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB, für die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB und für die Berechnung der Mietkaution nach § 551 BGB, die maximal drei Nettokaltmieten betragen darf. Auch Mietspiegel weisen in der Regel die Nettokaltmiete pro Quadratmeter aus.

Weil so viele Rechenwege an der Nettokaltmiete hängen, lohnt sich ein genauer Blick in den Mietvertrag. Wird dort nur ein Gesamtbetrag genannt, solltest du nachfragen, welcher Anteil die Nettokaltmiete ist und welcher Anteil auf Betriebskosten entfällt.

Auch bei der Modernisierungsumlage nach § 559 BGB spielt die Nettokaltmiete indirekt eine Rolle, weil sich die zulässige Erhöhung auf den bestehenden Mietbetrag bezieht. Wer seine Nettokaltmiete kennt, kann Mieterhöhungen deshalb schneller nachrechnen und im Zweifel gegen die gesetzlichen Grenzen abgleichen.

Das ist für Mieter wichtig

  • Die Höhe der Kaution richtet sich nach § 551 BGB ausschließlich nach der Nettokaltmiete, nicht nach der Warmmiete.
  • Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB wird die neue Nettokaltmiete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete abgeglichen.
  • Mietspiegel und Vergleichsportale geben Preise meist als Nettokaltmiete je Quadratmeter an, das erleichtert den Vergleich.
  • Achte im Mietvertrag darauf, dass Nettokaltmiete und Nebenkosten getrennt und eindeutig benannt sind.
Tipp: Wenn du die zulässige Mieterhöhung prüfen willst, brauchst du immer die aktuelle Nettokaltmiete als Ausgangswert, nicht die Warmmiete.

Verwandte Begriffe

Mehr dazu findest du bei Kaltmiete, Bruttokaltmiete, Ortsübliche Vergleichsmiete und Mietspiegel. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Mieterhöhung.

Rechtsgrundlage: § 558 BGB, Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Foto: Jakub Zerdzicki / Pexels