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Maklerprovision: Bedeutung und was Mieter wissen müssen

Definition: Die Maklerprovision ist das Honorar, das ein Wohnungsmakler für die erfolgreiche Vermittlung einer Mietwohnung erhält. Bei Wohnraum darf sie nur von der Partei verlangt werden, die den Makler beauftragt hat, und ist der Höhe nach gesetzlich gedeckelt. Beauftragt der Mieter selbst einen Makler, gelten feste Obergrenzen.

Was bedeutet Maklerprovision genau?

Wer den Makler beauftragt, muss ihn nach dem Bestellerprinzip aus § 2 Abs. 1a WoVermittG bezahlen. Beauftragt ausnahmsweise der Mieter selbst einen Makler, darf die Provision nach § 3 Abs. 2 WoVermittG höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen. Eine Vereinbarung, die diesen Rahmen überschreitet, ist unwirksam.

Wichtig ist außerdem, dass die Provision nur bei tatsächlicher Vermittlung fällig wird, also wenn der Mietvertrag durch die Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Bloße Nachweistätigkeit oder Besichtigungstermine allein begründen keinen Anspruch, wenn keine echte Vermittlungsleistung dahintersteht.

Eine Provisionsvereinbarung sollte immer schriftlich und vor Abschluss der Maklertätigkeit getroffen werden, mündliche Nachforderungen im Nachhinein sind in der Regel nicht durchsetzbar. Bewahre alle Unterlagen zur Maklertätigkeit auf, falls es später zu Unstimmigkeiten über die Höhe kommt. Auch die Umsatzsteuer solltest du bei der Berechnung der zulässigen Höchstgrenze immer mitrechnen, sie ist Teil der gesetzlich erlaubten zwei Nettokaltmieten. Zahlst du versehentlich zu viel, kannst du den überzahlten Betrag zivilrechtlich zurückfordern.

Das ist für Mieter wichtig

  • Beauftragt der Vermieter den Makler, musst du als Mieter grundsätzlich keine Provision zahlen.
  • Beauftragst du selbst einen Makler, sind maximal zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer zulässig.
  • Eine Provisionsvereinbarung über dieser Grenze ist unwirksam.
  • Zu viel gezahlte Provision kannst du zurückfordern, sammle dafür alle Zahlungsbelege.

Verwandte Begriffe

Mehr dazu findest du bei Bestellerprinzip, Nachmieter, Mieterselbstauskunft. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Maklerprovision bei Mietwohnungen.

Rechtsgrundlage: § 3 WoVermittG, Höhe des Entgelts

Foto: RDNE Stock project / Pexels