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Bestellerprinzip: Bedeutung und was Mieter wissen müssen

Definition: Das Bestellerprinzip legt fest, dass derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt hat. Bei Mietwohnungen ist das in aller Regel der Vermieter, weil er den Makler mit der Vermittlung beauftragt. Es gilt in Deutschland seit 2015 und soll Wohnungssuchende finanziell entlasten.

Was bedeutet Bestellerprinzip genau?

Gesetzliche Grundlage ist § 2 Abs. 1a des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Danach darf ein Makler vom Wohnungssuchenden nur dann eine Provision verlangen, wenn dieser ihn selbst und ohne vorherigen Auftrag des Vermieters mit der Suche beauftragt hat. Beauftragt der Vermieter den Makler, muss er auch zahlen, selbst wenn der Mieter am Ende einzieht.

In der Praxis versuchen manche Anbieter, das Bestellerprinzip durch versteckte Ablösevereinbarungen oder überteuerte Zusatzleistungen zu umgehen. Solche Konstruktionen sind rechtlich riskant und im Streitfall häufig unwirksam.

Auch wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat, darfst du als Mieter im Grundsatz keine indirekten Kosten dafür übernehmen, etwa durch eine überhöhte Ablösevereinbarung für angeblich vorhandene Einbauten. Solche Konstruktionen solltest du kritisch hinterfragen und im Zweifel schriftlich dokumentieren. Verlangt ein Makler trotz Vermieterauftrag Geld von dir, frag konkret nach, wer ihn beauftragt hat, das klärt die Rechtslage meist sofort.

Das ist für Mieter wichtig

  • Nur wer den Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen, das ist der Kern des Bestellerprinzips.
  • Beauftragt der Vermieter den Makler, darfst du als Mieter dafür grundsätzlich nicht zur Kasse gebeten werden.
  • Sei misstrauisch bei versteckten Ablösezahlungen für Möbel oder angebliche Zusatzleistungen des Maklers.
  • Bereits gezahlte, unzulässige Provisionen kannst du unter Umständen zurückfordern.
Tipp: Frag beim ersten Kontakt direkt nach, wer den Makler beauftragt hat, dann weißt du gleich, ob überhaupt eine Provision von dir verlangt werden darf.

Verwandte Begriffe

Mehr dazu findest du bei Maklerprovision, Nachmieter, Mieterselbstauskunft. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Maklerprovision bei Mietwohnungen.

Rechtsgrundlage: § 2 WoVermittG, Bestellerprinzip

Foto: Lucas Seebacher / Pexels