Was erlaubt die Klausel?
Grundsätzlich ist der Vermieter für Reparaturen zuständig (§ 535 Abs. 1 BGB). Im Mietvertrag kann er die Kosten für Kleinigkeiten auf dich übertragen, allerdings nur für Gegenstände, die der direkten und häufigen Einwirkung des Mieters ausgesetzt sind: Wasserhähne, Lichtschalter, Steckdosen, Fenstergriffe, Türschlösser. Nicht erfasst sind Reparaturen an Leitungen in der Wand, am Dach oder an der Heizungsanlage.
Ohne Obergrenzen ist die Klausel nach dem AGB-Recht (§ 307 BGB) unwirksam. Als Faustregel gelten Einzelbeträge im Bereich von etwa 75 bis 120 Euro und eine Jahresgrenze von sechs bis acht Prozent der Jahresnettokaltmiete. Feste gesetzliche Zahlen gibt es allerdings nicht, Gerichte entscheiden nach den Umständen des Einzelfalls.
Wie du reagierst
- Prüfe, ob Einzel- und Jahresgrenze im Vertrag stehen.
- Lass dir Rechnungen vorlegen, nur tatsächliche Kosten sind zu tragen.
- Du musst nicht selbst Hand anlegen oder einen Handwerker beauftragen, das ist Sache des Vermieters.
- Reparaturen über der Einzelgrenze zahlt der Vermieter komplett.
Beispiel aus der Praxis
Der Mischer in der Küche tropft. Der Vermieter lässt ihn für 85 Euro tauschen und stellt dir den Betrag in Rechnung. Der Vertrag nennt 100 Euro pro Fall und höchstens acht Prozent der Jahresmiete. Weil der Wasserhahn zum häufigen Zugriff zählt und die Grenzen eingehalten werden, musst du zahlen. Läge die Rechnung bei 230 Euro, wäre die Klausel nicht anwendbar.
Verwandte Begriffe
Mehr dazu findest du bei Schönheitsreparaturen, Mietminderung, Hausordnung und Übergabeprotokoll. Ausführlicher wird es im Ratgeber Mietvertrag prüfen.
Rechtsgrundlage: § 307 BGB, Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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