Was bedeutet Schönheitsreparaturen genau?
Grundsätzlich obliegt die Erhaltung der Mietsache nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter. Er kann Schönheitsreparaturen per Klausel auf den Mieter abwälzen, allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung viele verbreitete Klauseln für unwirksam erklärt, etwa starre Fristenpläne ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand oder Quotenabgeltungsklauseln, die den Mieter bei Auszug anteilig zur Kasse bitten wollen.
Besonders relevant ist, dass eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam sein kann, wenn die Wohnung bei Mietbeginn bereits unrenoviert übergeben wurde, ohne dass der Mieter dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Ist die Klausel unwirksam, muss grundsätzlich der Vermieter renovieren.
Auch wenn eine Klausel wirksam ist, darf sie dich nicht zu einer Endrenovierung nach einem starren Zeitplan verpflichten, unabhängig vom tatsächlichen Abnutzungsgrad der Wohnung. Ob deine konkrete Klausel wirksam ist, lässt sich am besten anhand des genauen Wortlauts im Mietvertrag beurteilen.
Darauf solltest du als Mieter achten
- Starre Fristenpläne für Schönheitsreparaturen ohne Bezug zum tatsächlichen Zustand sind in der Regel unwirksam.
- Quotenabgeltungsklauseln, die dich pauschal an Renovierungskosten beteiligen, sind meist ebenfalls unwirksam.
- Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, kann die Abwälzung der Pflicht auf dich unwirksam sein.
- Ist die Klausel unwirksam, bleibt der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig.
Verwandte Begriffe
Mehr dazu findest du bei Übergabeprotokoll, Mietminderung, Hausordnung. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Mietvertrag prüfen.
Rechtsgrundlage: § 535 BGB, Pflichten des Vermieters und des Mieters
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