Warum das Konto wichtig ist
Die Kaution gehört nicht dem Vermieter. Er muss sie nach § 551 Abs. 3 BGB bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen, und zwar getrennt von seinem eigenen Vermögen. Geht er in die Insolvenz oder pfänden Gläubiger sein Privatkonto, ist deine Kaution so geschützt. Die Zinsen stehen dir zu, sie erhöhen die Sicherheit und werden erst bei Rückgabe ausgezahlt.
Üblich ist ein Mietkautionskonto auf den Namen des Mieters mit Sperrvermerk zugunsten des Vermieters, oder ein Treuhandkonto des Vermieters. Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen und lässt sich in drei Monatsraten zahlen.
Das kannst du verlangen
- Fordere einen Nachweis über die getrennte, verzinste Anlage an.
- Für Zinsen gilt: Sie gehören dir, nicht dem Vermieter, auch wenn er das Konto verwaltet.
- Nach Ende des Mietverhältnisses darf der Vermieter einige Monate prüfen, ob Ansprüche offen sind, üblich sind drei bis sechs.
- Bei Hausverkauf muss der Käufer die Kaution übernehmen, im Streit hilft der Hinweis auf § 566a BGB.
Beispiel aus der Praxis
Nach dem Einzug fragt Anna den Vermieter nach der Bank der Kaution. Er antwortet, das Geld sei „sicher verwahrt“. Anna besteht auf einem Nachweis und bekommt eine Bestätigung der Sparkasse über ein Treuhandkonto. Beim Auszug nach fünf Jahren erhält sie die 2.400 Euro Kaution samt Zinsen zurück.
Verwandte Begriffe
Dazu passen außerdem Mietkaution, Mietbürgschaft, Nettokaltmiete und Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Die Praxis erklärt unser Ratgeber Mietkaution.
Rechtsgrundlage: § 551 BGB, Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
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