Wie Heizkosten abgerechnet werden
Vermieter müssen laut Heizkostenverordnung zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig auf Basis von Wärmezählern oder Heizkostenverteilern erfassen, der Rest darf nach Wohnfläche verteilt werden. Diese Mischung soll gerecht sein, weil auch Faktoren wie Lage der Wohnung im Gebäude den Verbrauch beeinflussen, unabhängig vom individuellen Heizverhalten.
Heizkosten gehören zu den Betriebskosten im Sinn des § 2 BetrKV, werden aber wegen der Verbrauchsabhängigkeit oft getrennt ausgewiesen. In der Nebenkostenabrechnung solltest du deshalb prüfen, ob die Verteilung nach Verbrauch nachvollziehbar dargestellt ist.
Weicht die tatsächliche Verteilung erkennbar von der gesetzlich vorgeschriebenen Bandbreite ab, kannst du das in der Abrechnung beanstanden. Auch ein Wechsel des Energieträgers oder der Heizanlage kann sich auf die Höhe der Heizkosten auswirken, ohne dass sich an deinem eigenen Verhalten etwas geändert hat.
So wirkt sich das im Alltag aus
- Dein eigenes Heizverhalten wirkt sich direkt auf deinen Anteil der Heizkosten aus, weil ein Großteil verbrauchsabhängig ist.
- Fehlt die verbrauchsabhängige Erfassung ganz, kannst du unter Umständen einen pauschalen Kürzungsanspruch geltend machen.
- Warmwasserkosten werden meist gemeinsam mit den Heizkosten erfasst und abgerechnet.
- Die allgemeine Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach § 556 Abs. 3 BGB gilt auch für die Heizkostenabrechnung.
Verwandte Begriffe
Mehr dazu findest du bei Betriebskosten, Nebenkostenabrechnung, Warmmiete und Abrechnungsfrist. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Nebenkosten in der Mietwohnung.
Rechtsgrundlage: § 556 Abs. 3 BGB, Abrechnung über die Vorauszahlungen
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