Hauptmiete und Untermiete
Im Mietrecht kennt man zwei Ebenen. Auf der ersten steht der Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter. Auf der zweiten kann ein Untermietvertrag zwischen Hauptmieter und einer weiteren Person bestehen. Für Untermiete brauchst du die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB), bei einem berechtigten Interesse darfst du sie sogar verlangen (§ 553 BGB).
Kommen mehrere Personen als Hauptmieter in den Vertrag, spricht man nicht von Haupt- und Untermietern, sondern von Mietern, die als Gesamtschuldner haften. Das ist ein häufiger Irrtum in Wohngemeinschaften. Wer als Hauptmieter allein im Vertrag steht, hat dagegen die volle Kontrolle darüber, wer einzieht, braucht aber trotzdem die Zustimmung des Eigentümers.
Verantwortung des Hauptmieters
- Du zahlst die Miete in voller Höhe, auch wenn der Untermieter ausfällt.
- Du bist dem Vermieter gegenüber für Schäden verantwortlich, die dein Untermieter verursacht (§ 540 Abs. 2 BGB).
- Kündigt der Vermieter dir, endet in der Regel auch das Untermietverhältnis.
- Als Untermieter hast du bei einer Kündigung durch den Hauptmieter nur eingeschränkten Schutz, etwa bei einem Zimmer in der Hauptmieter-Wohnung.
Beispiel aus der Praxis
Paul mietet eine Dreizimmerwohnung und zieht für ein Jahr ins Ausland. Mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters überlässt er sie an Mara. Paul bleibt Hauptmieter, zahlt die Miete an den Eigentümer und erhält Geld von Mara. Verursacht Mara einen Wasserschaden, wird Paul vom Vermieter in Anspruch genommen und kann sich anschließend an Mara halten.
Verwandte Begriffe
Dazu passen außerdem Untervermietung, Mietkaution, Nachmieter und Hausordnung. Wie das im Alltag aussieht, zeigt der Ratgeber Untervermietung.
Rechtsgrundlage: § 540 BGB, Gebrauchsüberlassung an Dritte, Kündigungsrecht des Mieters
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