Was gehört dazu?
Gemeint ist alles, was nötig ist, den vertragsgemäßen Zustand zu bewahren oder wiederherzustellen: undichtes Dach, defekte Heizung, brüchige Leitungen, Schimmelsanierung. Der Gesetzgeber nennt sie in § 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen und trennt sie bewusst von Modernisierungen nach § 555b BGB, die den Gebrauchswert erhöhen oder Energie sparen.
Der Unterschied ist finanziell wichtig. Für reine Instandhaltung darfst du keine Mieterhöhung erwarten, für Modernisierungen kommt eine Umlage in Betracht. Wird bei Gelegenheit einer Reparatur auch aufgewertet, spricht man von einer Mischmaßnahme, bei der der Vermieter den Erhaltungsanteil abziehen muss.
Ankündigung und Rechte
- Der Vermieter soll Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig ankündigen, sofern sie nicht nur belanglos oder dringend sind.
- In Notfällen, etwa bei einem Rohrbruch, ist keine Vorankündigung nötig.
- Deine Aufwendungen, zum Beispiel für Hotel oder Möbeltransport bei großen Arbeiten, sind angemessen zu ersetzen.
- Bei erheblichen Einschränkungen kannst du die Miete mindern, solange die Arbeiten deinen Wohngebrauch spürbar einschränken.
- Dokumentiere Ausfälle mit Datum und Fotos, damit du die Minderung später belegen kannst.
Beispiel aus der Praxis
Im Winter fällt die Heizung aus, der Vermieter will eine neue Therme einbauen. Das ist eine Erhaltungsmaßnahme, du musst den Handwerkern Zutritt gewähren. Für die Tage ohne Wärme kannst du die Miete kürzen, die Kosten für die neue Therme gehören dem Vermieter. Hat er dabei zusätzlich eine smarte Heizungssteuerung installiert, die über den Ersatz hinausgeht, ist dieser Teil als Modernisierung getrennt zu betrachten und anders zu behandeln.
Verwandte Begriffe
Mehr dazu findest du bei Modernisierungsumlage, Mietminderung, Heizkosten und Hausordnung. Ausführlicher wird es im Ratgeber Mietminderung.
Rechtsgrundlage: § 555a BGB, Erhaltungsmaßnahmen
Foto: Natalia Sevruk / Pexels
