Was gilt rechtlich?
Das Gesetz geht davon aus, dass der Vermieter die Wohnung in Schuss hält. Abnutzung durch normales Wohnen hat der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Eine Pflicht zur Renovierung beim Auszug entsteht deshalb nur, wenn der Mietvertrag sie wirksam auf dich überträgt. Und genau daran scheitern viele Klauseln: Der Bundesgerichtshof hat 2015 (VIII ZR 185/14) entschieden, dass eine Renovierungsklausel unwirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und es keinen angemessenen Ausgleich gab.
Starre Fristenpläne („alle fünf Jahre Küche, Bad…“) und pauschale Endrenovierungsklauseln sind ebenfalls häufig nicht wirksam. Unabhängig davon musst du eigene Einbauten entfernen, Löcher in üblichem Umfang sind aber hinnehmbar.
Vor dem Auszug klären
- Lies die Klausel im Vertrag genau und prüfe, in welchem Zustand du die Wohnung bekommen hast.
- Schau ins Übergabeprotokoll: „renoviert“ oder „Gebrauchsspuren“ macht einen Unterschied.
- Reinige gründlich, entferne Müll und eigene Möbel.
- Verlangt der Vermieter Renovierung, fordere die Begründung und eine Frist schriftlich an.
Beispiel aus der Praxis
Familie Braun zog vor sieben Jahren in eine Wohnung mit sichtbaren Gebrauchsspuren, ein Protokoll gab es nicht. Zum Auszug verlangt der Vermieter einen Neuanstrich aller Räume. Weil die Wohnung bei Einzug nicht renoviert war und kein Ausgleich vereinbart wurde, ist die Klausel nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam. Die Brauns schulden besenreine Rückgabe, mehr nicht.
Verwandte Begriffe
Dazu passen außerdem Schönheitsreparaturen, Übergabeprotokoll, Kündigungsfrist und Mietkaution. Die Praxis erklärt unser Ratgeber Schönheitsreparaturen.
Rechtsgrundlage: § 538 BGB, Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
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