Wer muss zahlen?
Gemeinden dürfen nach Art. 105 Abs. 2a GG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange sie nicht bundesrechtlichen Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist ein klassisches Beispiel. Sie trifft Personen, die eine Wohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung innehaben, zum Beispiel Pendler mit Wohnung am Arbeitsort oder Menschen mit Ferienwohnung.
Bemessungsgrundlage ist meist ein Prozentsatz der Jahresnettokaltmiete, in vielen Satzungen im Bereich von etwa zehn bis zwanzig Prozent. Die genaue Höhe und Ausnahmen für bestimmte Gruppen, etwa Studierende oder Menschen, die aus beruflichen Gründen auf die Wohnung angewiesen sind, legt die Satzung fest. Wichtig ist, dass die Steuer nur auf Wohnungen erhoben wird, die tatsächlich als Zweitwohnung genutzt oder vorgehalten werden, eine dauerhaft vermietete Wohnung trifft in der Regel den Eigentümer und nicht den Mieter.
Das solltest du tun
- Melde die Zweitwohnung vollständig an und lege die Hauptwohnung klar fest.
- Rechne mit einer Steuererklärung, die die Gemeinde jährlich anfordert.
- Prüfe in der Satzung der Gemeinde, ob Befreiungen für dich gelten.
- Bei einem Umzug und Wechsel des Hauptwohnsitzes informierst du beide Gemeinden.
Beispiel aus der Praxis
Marie arbeitet unter der Woche in einer Großstadt und lebt mit ihrer Familie in einer anderen Stadt. In der Großstadt am Arbeitsort mietet sie ein Apartment für 9.600 Euro Jahreskaltmiete. Gilt dort ein Steuersatz von 15 Prozent, ergibt sich eine Zweitwohnungsteuer von 1.440 Euro im Jahr. Sie kann bei der Stadt prüfen lassen, ob Ermäßigungen für sie in Betracht kommen.
Verwandte Begriffe
Wer weiterlesen möchte, startet bei Mietstufe, Warmmiete, Nettokaltmiete und Untervermietung. Ausführlicher wird es im Ratgeber Erste eigene Wohnung.
Rechtsgrundlage: Art. 105 Abs. 2a GG, Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
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