Was bedeutet Zeitmietvertrag genau?
Geregelt ist die qualifizierte Befristung in § 575 BGB. Zulässige Gründe sind unter anderem geplanter Eigenbedarf, eine geplante bauliche Veränderung, die durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde, oder eine beabsichtigte Vermietung an Dienstverpflichtete. Fehlt ein solcher Grund oder wird er nicht konkret im Vertrag genannt, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen.
Zeitmietverträge kommen häufig bei möblierten Wohnungen oder Zwischennutzungen vor. Wichtig ist, den genannten Befristungsgrund kritisch zu prüfen, da unklare oder pauschale Formulierungen die Befristung unwirksam machen können.
Ist die Befristung unwirksam, weil kein anerkannter Grund vorliegt oder er nicht konkret genannt wurde, gilt automatisch ein unbefristetes Mietverhältnis mit den üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen. Für dich als Mieter kann das im Zweifel sogar vorteilhaft sein, weil du dann länger bleiben kannst. Lass dir den genannten Befristungsgrund im Zweifel von einem Mieterverein erklären, bevor du einen Zeitmietvertrag unterschreibst. Frag außerdem nach, ob der genannte Grund zum vereinbarten Ende auch tatsächlich noch besteht, sonst kann sich eine Verlängerung ergeben.
Das ist für Mieter wichtig
- Ein Zeitmietvertrag ist nur wirksam befristet, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund konkret genannt wird.
- Fehlt ein wirksamer Befristungsgrund, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet.
- Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Mieter ist bei einem wirksamen Zeitmietvertrag meist ausgeschlossen.
- Prüfe den genannten Befristungsgrund genau, bevor du unterschreibst.
Verwandte Begriffe
Mehr dazu findest du bei Kündigungsfrist, Mietaufhebungsvertrag, Untervermietung. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Möblierte Wohnung mieten.
Rechtsgrundlage: § 575 BGB, Zeitmietvertrag
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