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Mietrückstand

Symbolbild zum Begriff Mietrückstand
Definition: Ein Mietrückstand besteht, wenn der Mieter die fällige Miete ganz oder teilweise nicht gezahlt hat. Ab einem bestimmten Umfang darf der Vermieter fristlos kündigen, nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB unter anderem bei Rückständen von zwei Monatsmieten. Zahlst du innerhalb der Schonfrist den gesamten Betrag, wird die Kündigung unwirksam.

Ab wann wird es kritisch?

Die Miete ist spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu zahlen (§ 556b BGB). Zahlt der Mieter nicht, gerät er in Verzug, es können Verzugszinsen und Mahnkosten anfallen. Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass der Rückstand für zwei aufeinanderfolgende Termine einen nicht unerheblichen Teil der Miete erreicht, bei Wohnraum mehr als eine Monatsmiete (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB), oder dass über längere Zeit ein Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten offen ist.

Zahlungsprobleme sind kein Tabu, und viele Vermieter sind an einer dauerhaften Lösung mehr interessiert als an einem Rechtsstreit. Je früher du mit dem Vermieter sprichst, desto eher lässt sich eine Ratenzahlung vereinbaren.

Was du jetzt tun kannst

  • Sprich offen mit dem Vermieter und biete Teilzahlungen an.
  • Prüfe, ob Wohngeld, Bürgergeld oder eine Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter oder Sozialamt in Frage kommt.
  • Gleiche den gesamten Rückstand innerhalb der Schonfrist aus, wenn die fristlose Kündigung bereits da ist.
  • Reagiere auf Mahnungen schriftlich und zeitnah.
Achtung: Ignoriere Post vom Vermieter oder Gericht nicht. Fristen laufen auch dann weiter.

Beispiel aus der Praxis

Familie Wagner verliert vorübergehend das Einkommen und zahlt zwei Monate lang nur die Hälfte der Miete. Der Rückstand liegt dann bei einer vollen Monatsmiete. Mit einem Brief an den Vermieter, einem Ratenplan und dem Antrag auf Wohngeld stabilisieren sie die Lage, bevor eine Kündigung droht.

Verwandte Begriffe

Wer weiterlesen möchte, startet bei Kündigungsfrist, Wohngeld, Mietkaution und Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Wohngeld für Mieter.

Rechtsgrundlage: § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, Kündigung bei Zahlungsverzug

Foto: Nicola Barts / Pexels