Was steckt hinter dem Begriff?
Bei der Bruttowarmmiete zahlst du jeden Monat dieselbe Summe, ohne dass am Jahresende abgerechnet wird. Das klingt bequem, steht aber im Konflikt mit § 556 Abs. 2 BGB und der Heizkostenverordnung. Danach müssen Heizung und Warmwasser grundsätzlich nach Verbrauch erfasst und verteilt werden, ein Pauschalbetrag ist nur ausnahmsweise erlaubt, etwa wenn der Vermieter selbst im Haus wohnt und es nur zwei Wohnungen gibt.
In Anzeigen taucht der Begriff trotzdem auf, oft ungenau. Häufig ist schlicht die normale Warmmiete mit Vorauszahlungen gemeint. Frag deshalb nach, ob am Ende des Jahres abgerechnet wird.
Darauf solltest du achten
- Prüfe im Vertrag, ob „Nebenkosten“ als Vorauszahlung mit Abrechnung oder als Pauschale vereinbart sind.
- Bei einer Pauschale kann der Vermieter Erhöhungen nur verlangen, wenn der Vertrag das ausdrücklich vorsieht (§ 560 Abs. 1 BGB).
- Wird die Heizung entgegen der Verordnung nicht nach Verbrauch abgerechnet, darfst du deinen Kostenanteil um 15 Prozent kürzen.
- Bei Vergleichen von Inseraten rechnest du am besten alles auf die Nettokaltmiete herunter.
Beispiel aus der Praxis
Ein Inserat nennt 1.050 Euro „bruttowarm“ für 60 Quadratmeter. Im Vertrag steht aber eine Vorauszahlung auf Heizung und Betriebskosten von 220 Euro mit jährlicher Abrechnung. Dann handelt es sich rechtlich um eine normale Warmmiete: Nach der Abrechnung kann es eine Nachzahlung oder ein Guthaben geben. Wer das übersieht, hält die Miete für fix und wird bei der Abrechnung unangenehm überrascht.
Verwandte Begriffe
Wer weiterlesen möchte, startet bei Warmmiete, Bruttokaltmiete, Nettokaltmiete und Heizkosten. Einen ausführlichen Ratgeber gibt es außerdem unter Nebenkosten bei der Mietwohnung.
Rechtsgrundlage: § 556 BGB, Vereinbarungen über Betriebskosten
Foto: Erik Mclean / Pexels
