Was das Gesetz zur Kaution sagt
Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Mietsicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen, und zwar ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Maßgeblich ist also die Nettokaltmiete. Bei einer Geldsumme bist du berechtigt, sie in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten.
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinsen stehen dir zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB). Alles über Zahlung, Anlage und Rückzahlung erklärt der Ratgeber Mietkaution, Alternativen wie die Mietbürgschaft findest du im Glossar.
Häufige Fragen
Zählen die Nebenkosten zur Kautionsberechnung?
Nein. Die Obergrenze bemisst sich an der Nettokaltmiete ohne Betriebskostenvorauszahlung oder -pauschale.
Muss ich die Kaution auf einmal zahlen?
Nein. Bei einer Barkaution darfst du drei gleiche Monatsraten zahlen, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses.
Gilt die Grenze auch bei möblierten Wohnungen?
Ja, § 551 BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse allgemein. Bei Mischformen kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein.
Was passiert mit einer zu hohen Kautionsvereinbarung?
Soweit sie den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Zu viel Gezahltes kannst du zurückfordern.
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Foto: Willfried Wende / Pexels
